Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 34a Eingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/34a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 32 Absatz 1, 2 und 3 genannten Anforderungen sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/34a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde gibt der zuständigen Aufsichtsbehörde Bedingungen, Befristungen oder Auflagen unverzüglich zur Kenntnis.