Gesetze / Strahlenschutzgesetz

StrlSchG

§ 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)

Stand: 10.06.2019

Bund

Eine Genehmigung für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 10 mit allen Nebenbestimmungen fort.

§ 195 § 197