Gesetze / Strahlenschutzgesetz

StrlSchG

§ 165 Betretungsrecht und Probenahme

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind berechtigt, Grundstücke und Betriebs- und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, die Radioaktivität zu ermitteln und Proben zu nehmen.

§ 164 § 166