Gesetze / Straßenbauermeisterverordnung
StrbauMstrV§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/8#abs-1 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/8#abs-2 (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/8#abs-3 (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/8#abs-4 (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/8#abs-5 (5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/8#abs-6 (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn