Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung
StrWPrO§ 5 Geschäftsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/5#abs-1 (1) Die zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/5#abs-2 (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin einzuladen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/5#abs-3 (3) Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und vom vorsitzenden Mitglied schriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen. § 21 Absatz 4 bleibt unberührt.