Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung
StrWPrO§ 30 Berücksichtigung besonderer Belange
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/30#abs-1 (1) Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 10) nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/30#abs-2 (2) Über Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleiches entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 1 Absatz 3).