Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung
StrWPrO§ 28 Niederschrift
Stand: 26.08.2026
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Ergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.