Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung
StrWPrO§ 23 Nicht bestandene Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/23#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche wiederholt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/23#abs-2 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.
Teil 5
Wiederholungsprüfung