Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung

StrWPrO

§ 23 Nicht bestandene Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/23#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche wiederholt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/23#abs-2 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

Teil 5

Wiederholungsprüfung

§ 22 § 24