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StrWMPrüfungsR

§ 24 Bescheinigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/24#abs-1 (1) Über das Ergebnis der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe sowie der Prüfungen im Teil II erhält der Prüfling jeweils eine Bescheinigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/24#abs-2 (2) Die Bescheinigungen sind von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung sowie dem oder der Beauftragten der zuständigen Stelle zu unterzeichnen und mit einem Siegel zu versehen. Dabei ist als Termin der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss einzusetzen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

§ 23 § 25