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StrWMPrüfungsR

§ 18 Leitung und Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/18#abs-1 (1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds durchgeführt. Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/18#abs-2 (2) Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/18#abs-3 (3) Die Anfertigung der Arbeitsprobe sowie Prüfungsleistungen, bei denen der Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe (vergleiche § 7 Absatz 1) angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Jeder Prüfer bzw. jede Prüferin berichtet dem Prüfungsausschuss von seinen beziehungsweise ihren Beobachtungen. Diese Beobachtungen sind schriftlich zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/18#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 9 Absatz 2 abzunehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/18#abs-5 (5) Über den Ablauf der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden beziehungsweise den Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen.

§ 17 § 19