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StrWMPrüfungsR

§ 16 Prüfungsaufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/16#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage des Meisterprüfungsberufsbilds (vergleiche § 2 Absatz 2) die Prüfungsaufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/16#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einem Unterausschuss übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/16#abs-3 (3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 6 Absatz 4).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/16#abs-4 (4) Der Koordinierungsausschuss kann die Aufgabenerstellung oder Teile davon einem Unterausschuss übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/16#abs-5 (5) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in den Aufgabenstellungen oder den Musterlösungen sind vom Prüfungsausschuss oder von den von ihm beauftragten Prüfern beziehungsweise Prüferinnen unverzüglich zu beheben und zu dokumentieren. Gleiches gilt für Fehler, die bei laufender Prüfung festgestellt werden.

§ 15 § 17