Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverzeichnisverordnung

StrVerzV

§ 1

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerzV/1#abs-1 (1) Der Landesbetrieb Straßenwesen führt ein Straßenverzeichnis für die Landesstraßen (Landesstraßenverzeichnis). Die Landkreise führen ein Straßenverzeichnis für die Kreisstraßen (Kreisstraßenverzeichnis).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerzV/1#abs-2 (2) Die Ämter, amtsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien Städte führen ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Gebiet gelegenen Gemeindestraßen (Gemeindestraßenverzeichnis) und ein Straßenverzeichnis für die in ihrem Gebiet gelegenen sonstigen öffentlichen Straßen.

§ 2