Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 26 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1793/94Zitiert von 1
- SG Halle, 25.04.2022 – S 9 VE 5/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/26#abs-1 (1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/26#abs-2 (2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, örtlich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/26#abs-3 (3) Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Folgeansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Entschädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes.