Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenkreuzungsverordnung

StrKrVO -

§ 4 Kreuzungen zwischen Straßender gleichen Straßengruppe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Kreuzungen von Straßen der gleichen Straßengruppe gilt die Straße, die von einem anderen als dem nach den §§ 43 Satz 1, 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 StrWG NW regelmäßig zuständigen Träger der Straßenbaulast unterhalten wird, als kreuzende Straße. Ortsdurchfahrten von Landesstraßen und Kreisstraßen gelten gegenüber freien Strecken der gleichen Straßengruppe als kreuzende Straßen.

§ 3 § 5