Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenkreuzungsverordnung
StrKrVO -§ 4 Kreuzungen zwischen Straßender gleichen Straßengruppe
Stand: 26.08.2026
Bei Kreuzungen von Straßen der gleichen Straßengruppe gilt die Straße, die von einem anderen als dem nach den §§ 43 Satz 1, 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 StrWG NW regelmäßig zuständigen Träger der Straßenbaulast unterhalten wird, als kreuzende Straße. Ortsdurchfahrten von Landesstraßen und Kreisstraßen gelten gegenüber freien Strecken der gleichen Straßengruppe als kreuzende Straßen.