Gesetze / Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung
StmStbAusbV§ 9 Prüfungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/9#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zehn Stunden. Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen drei Stunden.