Gesetze / Stipendienprogramm-Verordnung
StipV§ 5 Beirat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StipGDV/5#abs-1 (1) Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beruft:
Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 1 und 3 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die Mitglieder nach Nummer 2 auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz berufen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann ein Mitglied vorzeitig abberufen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StipGDV/5#abs-2 (2) Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung oder eine von diesem beauftragte Stelle. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.