Gesetze / Stipendienprogramm-Gesetz
StipG§ 2 Bewerbung, Auswahl und regelmäßige Eignungs- und Leistungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BFH, 28.09.2022 – X R 21/20 · Besteuerung eines Promotionsstipendiums
- VG Frankfurt am Main, 04.02.2014 – 3 K 1058/12.FZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/2#abs-1 (1) Die Stipendien werden nach Durchführung eines Auswahlverfahrens durch die Hochschulen auf Antrag des Bewerbers vergeben, wenn die Hochschule ein entsprechendes Auswahlverfahren ausgeschrieben hat. Bewerben kann sich, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/2#abs-2 (2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt in der Verantwortung der Hochschulen. Die Verfahren sind so zu gestalten, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/2#abs-3 (3) Die Hochschulen prüfen regelmäßig, ob Begabung und Leistung des Stipendiaten oder der Stipendiatin eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/2#abs-4 (4) Nach Landesrecht staatlich anerkannte Hochschulen werden mit den Aufgaben der Auswahl und Stipendienvergabe nach diesem Gesetz beliehen. Die Beliehene untersteht der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Beleihung endet mit dem Verlust der staatlichen Anerkennung.