Gesetze / Stiftungsgesetz StiftBTG § 7 Stand: 10.06.2019 Bund Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.