Gesetze / Stiftungsgesetz

StiftBTG

§ 29

Stand: 10.06.2019

Bund

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen bestehen fort. Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 28 § 30