§ 2 Auslegungsgrundsatz
Stand: 10.06.2019
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der Wille des Stifters zu berücksichtigen.
Stand: 10.06.2019
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der Wille des Stifters zu berücksichtigen.