Gesetze / Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011
StichprobenV§ 2 Stichprobenverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäßZitiert von 135
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 – 1 M 23/14Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StichprobenV/2#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StichprobenV/2#abs-2 (2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StichprobenV/2#abs-3 (3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend: