Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW.StartUp-akut-Aufgabenübertragungsverordnung
StartUpAkut-AÜVO§ 1 Aufgabenübertragung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StartUpAkut-A%C3%9CVO/1#abs-1 (1) Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms NRW.StartUp akut einschließlich Verwaltung der zur Verfügung gestellten revolvierten Mittel zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.
Dies umfasst die
1. Antragsbearbeitung,
2. Bewilligung,
3. laufende Bestandsbetreuung und
4. bankübliche Abwicklung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StartUpAkut-A%C3%9CVO/1#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.