Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studentenwerksverordnung
StWV§ 5 Bildung des Verwaltungsrates
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StWV/5#abs-1 (1) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden von dem obersten beschlussfassenden Organ der Studierendenschaft der jeweiligen Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StWV/5#abs-2 (2) Die nichtstudentischen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 werden von dem in der jeweiligen Grundordnung bestimmten Zentralen Hochschulorgan gewählt. Die Studierenden sind hierbei nicht wahlberechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StWV/5#abs-3 (3) Die Person des öffentlichen Lebens nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die anderen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StWV/5#abs-4 (4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt einen Vertreter nach § 4 Absatz 1 Nummer 4.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StWV/5#abs-5 (5) Der Vertreter der Beschäftigten nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird von den Beschäftigten des Studentenwerkes gewählt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StWV/5#abs-6 (6) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, übt das bisherige Mitglied sein Amt bis zur Neuwahl weiter aus. Für jedes stimmberechtigte Mitglied nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines stimmberechtigten Mitgliedes nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 rückt das Ersatzmitglied als Mitglied nach. Scheidet auch das nachgerückte Mitglied aus, erfolgt für den Rest der Amtsperiode des Verwaltungsrates eine Neuwahl.