Gesetze / Strafvollzugsvergütungsordnung
StVollzVergO§ 4 Ausbildungsbeihilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzVergO/4#abs-1 (1) Die Ausbildungsbeihilfe (§ 44 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzVergO/4#abs-2 (2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand des Gefangenen dies rechtfertigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzVergO/4#abs-3 (3) Für die Teilnahme an einem Unterricht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes oder an Maßnahmen der Berufsfindung kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gewährt werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzVergO/4#abs-4 (4) Für die Gewährung von besonderen Zulagen gilt § 2 entsprechend.