Gesetze / Strafvollzugsvergütungsordnung

StVollzVergO

§ 1 Grundlohn

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzVergO/1#abs-1 (1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:

Vergütungsstufe I=Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen.
Vergütungsstufe II=Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern.
Vergütungsstufe III=Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen.
Vergütungsstufe IV=Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.
Vergütungsstufe V=Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzVergO/1#abs-2 (2) Der Grundlohn beträgt in der

Vergütungsstufe I75 vom Hundert,
Vergütungsstufe II88 vom Hundert,
Vergütungsstufe III100 vom Hundert,
Vergütungsstufe IV112 vom Hundert,
Vergütungsstufe V125 vom Hundert


der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzVergO/1#abs-3 (3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 vom Hundert verringert werden. § 43 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt.

§ 2