Gesetze / Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung

StVollzGerAktÜbV

§ 2 Übermittlung elektronischer Akten

Stand: 13.03.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzGerAkt%C3%9CbV/2#abs-1 (1) Elektronische Akten sollen elektronisch übermittelt werden. Dies gilt auch, wenn die empfangende Stelle die Akten in Papierform führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzGerAkt%C3%9CbV/2#abs-2 (2) Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten:

1.
die Bezeichnung des aktenführenden Gerichts;
2.
sofern bekannt, das behördliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens;
3.
Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;
4.
die Bezeichnung des Antragstellers;
5.
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;
6.
die Information darüber, ob und in welchem Umfang die Aktenführung oder Bearbeitungsbefugnis an die empfangende Stelle abgegeben werden sollen oder ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte übersandt wird.
§ 1 § 3