§ 195 Einbehaltung von Beitragsteilen
Stand: 10.06.2019
Soweit die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt, der Ausbildungsbeihilfe oder der Ausfallentschädigung einen Betrag einbehalten, der dem Anteil des Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 195 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · Gefangenenvergütung IIZitiert von 12
- BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, Bemessung des Arbeitsentgelts und sozialversicherungsrechtliche Stellung der GefangenenZitiert von 34
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 195 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 195 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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