Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 195 Einbehaltung von Beitragsteilen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Soweit die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt, der Ausbildungsbeihilfe oder der Ausfallentschädigung einen Betrag einbehalten, der dem Anteil des Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.

§ 194 § 196