Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 98 Seelsorge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/98#abs-1 (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/98#abs-2 (2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/98#abs-3 (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von außen hinzuziehen.