Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

StVollzG NRW

§ 91 Ziele des Vollzuges

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Ziel, die Gefahren, die von den Gefangenen für die Allgemeinheit ausgehen, so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung oder deren Anordnung entbehrlich wird. Ist eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet worden (§§ 66c Absatz 2, 66b des Strafgesetzbuches) oder droht eine solche Anordnung (Artikel 316e, 316f Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507) in der jeweils geltenden Fassung), gilt Satz 1 entsprechend.

§ 90 § 92