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StVollzG NRW

§ 65 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/65#abs-1 (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff, namentlich einer Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut, verbunden sein, wenn die Gefangenen einwilligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/65#abs-2 (2) Bei Gefangenen, die die Mitwirkung an der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Kontrolle verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/65#abs-3 (3) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den betroffenen Gefangenen auferlegt werden.

§ 64 § 66