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StVollzG NRW

§ 60 Entlassung, Schlussbericht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/60#abs-1 (1) Die Gefangenen sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/60#abs-2 (2) Fällt das Strafende auf einen Samstag oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, können Gefangene an dem diesen Tagen oder Zeiträumen vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/60#abs-3 (3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tage vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass Gefangene zu ihrer Eingliederung hierauf angewiesen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/60#abs-4 (4) Die Anstalt erstellt zum Ende des Vollzuges einen an den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Gefangenen ausgerichteten Schlussbericht. Dieser enthält in standardisierter Form Angaben über den fortbestehenden Förderbedarf, namentlich eine Darstellung der Art und der Ergebnisse der angebotenen und durchgeführten Maßnahmen sowie der Angebote und Leistungen Dritter (§ 10 Absatz 1 Satz 4 Nummer 19), soweit sie für die Eingliederung der Gefangenen von Bedeutung sind. § 10 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/60#abs-5 (5) Eine Ausfertigung des Berichts ist den Gefangenen auszuhändigen. Bei angeordneter Bewährungs- oder Führungsaufsicht ist eine Ausfertigung der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz zuzuleiten. Mit Einwilligung der Gefangenen soll eine Ausfertigung des Berichts auch anderen Beteiligten zugeleitet werden, die an der Eingliederung der Gefangenen mitwirken.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/60#abs-6 (6) Bedürftige Gefangene erhalten bei ihrer Entlassung einen Reisekostenzuschuss sowie eine Überbrückungsbeihilfe und bei Bedarf für die Entlassung ausreichende Kleidung. Bei der Bemessung der Überbrückungsbeihilfe ist der Zeitraum zu berücksichtigen, den Gefangene benötigen, um vorrangige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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