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StVollzG NRW

§ 35 Taschengeld

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/35#abs-1 (1) Gefangenen wird während des Vollzuges der Strafe rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/35#abs-2 (2) Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen in dem Zeitraum, für den sie Taschengeld beantragen, aus Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes nicht zur Verfügung steht. Nicht verbrauchtes Taschengeld bleibt unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/35#abs-3 (3) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung eines Zeitraumes bis zu einer erstmaligen Gewährung einer Vergütung oder Taschengeld, können den Gefangenen auf Antrag vorschussweise 50 Prozent des üblichen Taschengeldes gewährt werden. Der Vorschuss ist mit der ersten Vergütung oder der ersten nachfolgenden Gewährung von Taschengeld zu verrechnen.

§ 34 § 36