Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

StVollzG NRW

§ 30 Schulische und berufliche Bildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/30#abs-1 (1) Geeignete Gefangene sollen Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (schulische und berufliche Bildung) erhalten. Sie sind in dem Bemühen zu unterstützen, einen anerkannten Abschluss oder eine anschlussfähige, für den Arbeitsmarkt relevante Teilqualifikation zu erlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/30#abs-2 (2) Analphabeten sollen das Lesen und Schreiben erlernen können. Gefangenen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, sollen Deutschkurse angeboten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/30#abs-3 (3) Zeugnisse und Nachweise über schulische und berufliche Bildung sollen keine Hinweise auf eine Inhaftierung enthalten.

§ 29 § 31