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StVollzG NRW

§ 24 Telefongespräche

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/24#abs-1 (1) Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche durch Vermittlung der Anstalt zu führen, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/24#abs-2 (2) Die Anstaltsleitung kann eine Überwachung der Telefongespräche aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder der Behandlung anordnen. Eine beabsichtigte Überwachung wird den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/24#abs-3 (3) Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann Gefangenen die Teilnahme daran gestattet werden, soweit diese und ihre Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner in eine unregelmäßige Überwachung der Telekommunikation einwilligen. Ihnen ist die beabsichtigte Überwachung unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/24#abs-4 (4) Für den Abbruch der Telefongespräche gilt § 20 Absatz 3 entsprechend.

§ 23 § 25