Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Ulm zwischen den Anschlußstellen Feuchtwangen und Dinkelsbühl Vom 1. Februar/19. April 1984
StV_VwV_124945Art 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StV_VwV_124945/5#abs-1 (1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1990, gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StV_VwV_124945/5#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.