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Art 5 StV_VwV_124945 (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Ulm zwischen den Anschlußstellen Feuchtwangen und Dinkelsbühl Vom 1. Februar/19. April 1984

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1990, gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.