Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz betreffend die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen

StVVAKaminBay_RPfStV

Art 7

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVVAKaminBay_RPfStV/7#abs-1 (1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVVAKaminBay_RPfStV/7#abs-2 (2) Die Anstalt leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte und die Jahresrechnungen sowie die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Anstalt zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVVAKaminBay_RPfStV/7#abs-3 (3) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften unmittelbar anzuwenden sind, gilt für die Versicherungsaufsicht das Recht des Sitzlandes.

Art 6 Art 8