Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 9

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 9

Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind alle nicht dauernd berufsunfähigen Veterinärpraktikanten und approbierten Tierärzte, die im Geltungsbereich des Versorgungswerks in ihrem Beruf tätig sind.

Art 13