Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 8

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 8

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-8#abs-1 (1) Dem Aufsichtsrat gehören an:

a) der Präsident der Landestierärztekammer, der seine Befugnisse insoweit mit Zustimmung der Vertreterversammlung einem Vertreter übertragen kann,

b) je ein Vertreter der in § 1 Abs. 3 genannten Regierungsbezirke und ein Vertreter des Saarlandes,

c) ein Versicherungsmathematiker,

d) ein Bankfachmann,

e) ein Jurist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-8#abs-2 (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Seinen Vorsitzenden und den Stellvertreter wählt der Aufsichtsrat aus seinen Mitgliedern. Der bisherige Aufsichtsrat führt seine Aufgaben bis zur Neuwahl des Aufsichtsrats fort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-8#abs-3 (3) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:

a) die Überwachung der Geschäftstätigkeit,

b) die Prüfung der Rechnungsabschlüsse; mit der Prüfung hat er einen geeigneten Sachverständigen, der nicht zum Kreis der Mitglieder des Versorgungswerkes, der Versorgungsempfänger oder der im § 8 Abs. 2 bezeichneten Personen gehören darf, zu beauftragen,

c) die Erteilung von Richtlinien für die Kapitalanlage des Versorgungswerks, die insbesondere auch die Bedingungen für die Gewährung von Krediten enthalten müssen,

d) die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken,

e) die Beschlußfassung über alle anfallenden versicherungsmathematischen Angelegenheiten, insbesondere die Deckungsrückstellungen; aus besonderen Anlässen darf der Aufsichtsrat versicherungsmathematische Gutachten gegen besondere Vergütung einholen; mit der Erstattung solcher Gutachten kann der Versicherungsmathematiker des Aufsichtsrates beauftragt werden,

f) die Beratung der übrigen Organe vor Abschluß und bei der Durchführung von Verträgen mit Versicherungsgesellschaften,

g) die Mitwirkung bei der Gewährung von Krediten (§ 8b).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-8#abs-4 (4) Der Aufsichtsrat tritt jeweils regelmäßig einen Monat nach Vorlage des Geschäfts- und Revisionsberichts zusammen, im übrigen jederzeit auf Verlangen von mindestens zwei Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern. In diesen Fällen erfolgt die Einberufung des Aufsichtsrates durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter innerhalb von zwei Wochen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu ergehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-8#abs-5 (5) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-8#abs-6 (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung sowie Reisekosten nach näherer Bestimmung der Vertreterversammlung. Die Vergütung kann für einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates nach Umfang und Bedeutung ihrer Tätigkeit unterschiedlich bemessen werden; sie darf den Betrag von 150,– DM monatlich nicht übersteigen. Mit der Vergütung oder Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist ihre gesamte Tätigkeit für das Versorgungswerk abgegolten. Dies gilt auch für die dem Versicherungsmathematiker obliegenden laufenden versicherungsmathematischen Berechnungen, insbesondere für die regelmäßig mindestens alle 3 Jahre zu ermittelnden bilanzmäßigen Ansätze für die Barwerte der Versorgungsleistungen und der Beiträge sowie die Berechnungen der Deckungsrückstellungen. Wird der Versicherungsmathematiker des Aufsichtsrates gemäß Absatz 3 Buchstabe e) mit der Erstattung versicherungsmathematischer Gutachten aus besonderen Anlässen, insbesondere der Aufstellung des Geschäftsplanes beauftragt, so erhält er hierfür eine besondere Vergütung.

Art 13