Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 31

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 31

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-31#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen des Versorgungswerkes über Rechte und Pflichten der Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen (überlebende Ehegatten und Waisen) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 – BGBl. I S. 17). Der Widerspruch ist bei der Geschäftsstelle der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz – Versorgungswerk – schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-31#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung über den Widerspruch ist die Klage nach Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.

Art 13