Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
StVTAeBay_RhPf_SaarlStVAnlage § 3
Stand: 25.08.2026
Die Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen in der durch die Satzung der Landestierärztekammer bestimmten Art. Dies gilt nicht für den Geschäftsplan; der Geschäftsplan wird durch Offenlegung in den Geschäftsräumen des Versorgungswerks sowie denen der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz und der Tierärztekammer Saar bekanntgemacht.