Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 3

Die Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen in der durch die Satzung der Landestierärztekammer bestimmten Art. Dies gilt nicht für den Geschäftsplan; der Geschäftsplan wird durch Offenlegung in den Geschäftsräumen des Versorgungswerks sowie denen der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz und der Tierärztekammer Saar bekanntgemacht.

Art 13