Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Art 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/3#abs-1 (1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Ärzteversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/3#abs-2 (2) Die Bayerische Ärzteversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem jeweils geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes, in dem die Vollstreckung durchgeführt wird.

Art 2 Art 4