Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 28

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 28

Der Monatsbetrag des Ruhegeldes, der Invalidenrente sowie der Hinterbliebenenrente und Waisengelder oder der Unterhaltsbeiträge wird auf einem durch 5 teilbaren Betrag abgerundet; in allen Fällen erfolgt monatliche Vorauszahlung.

VI. Sonderbestimmungen

Art 13