Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
StVTAeBay_RhPf_SaarlStVAnlage § 27
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-27#abs-1 (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Versorgungswerk aus, ohne Versorgungsleistungen erhalten zu haben, so bleibt der nach § 17 erworbene Anspruch erhalten, sofern die Mitgliedschaft mindestens drei Jahre gedauert und das Mitglied die Beiträge für die Zeit der Mitgliedschaft gezahlt hat. Dieser Anspruch mindert sich in der Weise, daß das für dieses Mitglied angesammelte Deckungskapital als einmalige Zahlung für alle künftighin fällige Leistungen – Ruhegeld, Invalidenrente, Hinterbliebenenrente und Waisengeld – aufgefaßt wird. Die Grundsätze des Geschäftsplans finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-27#abs-2 (2) Verzichtet ein Mitglied auf den nach Absatz 1 erworbenen Anspruch, so erhält es auf Antrag für den 1. bis 6. Monat, für den es Beiträge gezahlt hat (Beitragsmonat), 30 v. H., für den 7. bis 36. Beitragsmonat 40 v. H. und für jeden weiteren Beitragsmonat 50 v. H. der gezahlten Beiträge ohne Zinsen unter Anrechnung empfangener Versorgungsleistungen zurückerstattet. Damit sind sämtliche Ansprüche des Mitgliedes gegen das Versorgungswerk abgegolten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-27#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied, das nach Absatz 1 keine Ansprüche auf Versorgungsleistungen erhalten hat, aus dem Versorgungswerk ausscheidet. Hat das Mitglied die Beiträge für die Zeit seiner Mitgliedschaft teilweise nicht gezahlt, so sind von dem nach Absatz 2 Satz 1 zu übermittelnden Betrag:
a) der Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtsumme der rückständigen Beiträge und dem Betrag der dem Mitglied für diese Rückstände nach Absatz 2 zu erstatten gewesen wäre, falls es die rückständigen Beiträge geleistet hätte,
b) etwa angefallene Säumniszuschläge und Mahngebühren abzuziehen. Übersteigen die nach Satz 2 abzuziehenden Beträge den nach Satz 1 zu erstattenden Betrag, so hat das ausscheidende Mitglied den Unterschiedsbetrag an das Versorgungswerk zu zahlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-27#abs-4 (4) Für den Fall der Verwendung der Beiträge zur Aufrechterhaltung der Leistungen an die Hinterbliebenen möglichst in voller Höhe (§ 11 Abs. 2 Satz 2) ist eine Beitragsrückvergütung ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mehr besteht.