Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 23

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 23

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-23#abs-1 (1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der hinterbliebene Ehegatte eines Mitgliedes stirbt oder wieder heiratet. Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe eine Abfindung. Diese beläuft sich bei Wiederverheiratung der Witwe

vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres auf den 5fachen,

vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres auf den 4fachen,

nach Vollendung ihres 45. Lebensjahres auf den 3fachen Jahresbetrag der Witwenrente.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-23#abs-2 (2) Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das berechtigte Kind stirbt oder heiratet.

Art 13