Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVTAeBay_RhPf_SaarlStV

Anlage § 13

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 13

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-13#abs-1 (1) Die Pflichtmitgliedschaft endigt durch Tod und bei Wegfall der in § 9 angegebenen Voraussetzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-13#abs-2 (2) Die freiwillige Mitgliedschaft endigt außer durch Tod

a) durch Verlust der Kammerzugehörigkeit, sofern dieser aus anderen Gründen als durch Wegzug oder Verlegung der Praxis aus dem Geltungsbereich der Landestierärztekammer eintritt,

b) durch Austrittserklärung, sofern nicht inzwischen die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind,

c) durch eine unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Vierteljahres erfolgende Kündigung. Über die Kündigung beschließt die Vertreterversammlung nach Anhörung des Aufsichtsrates. Diese Kündigung ist nur bei Zahlungsverzug zulässig, wenn das Mitglied seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Mahnung nachgekommen ist; die Mahnung muß in diesem Falle auf die Rechtsfolgen eines weiteren Zahlungsverzugs hinweisen; Mahnung und Kündigung sind durch die Post zuzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVTAeBay_RhPf_SaarlStV/anlage-§-13#abs-3 (3) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird wirksam:

a) mit Ende des Kalendermonats, in dem das Mitglied verstorben ist;

b) mit Beginn des auf den Tag folgenden Vierteljahres, an dem die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft nach § 9 entfallen sind, sofern der Wegfall dieser Voraussetzungen dem Versorgungswerk durch das Pflichtmitglied mitgeteilt worden ist;

c) bei freiwilliger Mitgliedschaft mit Beginn des Vierteljahres das dem Tage des Zugangs der Austrittserklärung des Mitglieds bei dem Vorstand oder der Zustellung der Kündigung durch das Versorgungswerk folgt.

Art 13