Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
StVTAeBay_RhPf_SaarlStVArt 5
Stand: 25.08.2026
Die Artikel 6 bis 8 des in Artikel 4 genannten Staatsvertrages gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. an die Stelle des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz das Land Rheinland-Pfalz tritt und
2. zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses) der Bayerischen Ärzteversorgung auch der Präsident der Tierärztekammer des Saarlandes eingeladen wird.