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Art 5 StVTAeBay_RhPf_SaarlStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Artikel 6 bis 8 des in Artikel 4 genannten Staatsvertrages gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß

1. an die Stelle des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz das Land Rheinland-Pfalz tritt und

2. zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses) der Bayerischen Ärzteversorgung auch der Präsident der Tierärztekammer des Saarlandes eingeladen wird.