Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellung für den Neubau der Grenzwaldbrücke im Zuge der BAB A 7 (von Str.-km 585,585 bis Str.-km 588,659)
StVStVGrenzwBrH_BayArt 2 Planfeststellung
Stand: 25.08.2026
1. Die Regierung von Unterfranken wird nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 94 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das gesamte Vorhaben als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bestimmt.
2. Die Regierung von Unterfranken führt das Verfahren auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), des BayVwVfG und der einschlägigen bayerischen Landesgesetze durch und erlässt den Planfeststellungsbeschluss. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen erhält eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses.
3. Sind Planänderungen für den Neubau der Grenzwaldbrücke nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des Vorhabens erforderlich, gelten die in Nr. 1 und 2 getroffenen Regelungen.