Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung

StVStVBay_RhPfAeZ

Art 11

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließendem Teil mit einer Frist von 3 Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.

Art 10 Art 12